Kindesunterhalt: Zur Barunterhaltspflicht beim Wechselmodell

Das sogenannte Wechselmodell, welches auch als Pendelmodell, Paritätsmodell oder etwa Doppelresidenzmodell bezeichnet wird, ist eine Regelung der Eltern zur Betreuung der gemeinsamen Kinder, die beinhaltet, dass die Kinder nach der Trennung der Eltern in beiden Haushalten zeitlich annähernd gleich betreut werden. Das Kind hat sein Zuhause bei beiden Elternteilen und hält sich abwechselnd bei dem einen und sodann bei dem anderen Elternteil auf.
Streitfrage in der Praxis ist in solchen Fällen häufig, wie und in welcher Verteilung der Unterhalt des Kindes in finanzieller Hinsicht sichergestellt wird.
Nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB haften mehrere gleich nahe Verwandte anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Nach S. 2 dieser Vorschrift erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, in der Regel seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
Bei einem Wechselmodell haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen. Der Unterhaltsbedarf richtet sich insoweit nach dem jeweiligen Einkommen der Eltern und schließt zudem die infolge eines Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (insbesondere Wohn- und Fahrtkosten) mit ein.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 05.11.2014, Az. XII ZB 599/13) kann sich auch bei zeitlich annähernd hälftiger Mitbetreuung ein deutliches Schwergewicht der Betreuungsverantwortung bei einem Elternteil feststellen, was dazu führt, dass der Elternteil, dem das deutliche Betreuungsschwergewicht attestiert wird, nicht barunterhaltspflichtig ist. In einem solchen Fall kann der den anderen Elternteil treffenden Mehrbelastung dadurch Rechnung getragen werden, dass mit Blick auf die von ihm übernommenen Aufwendungen eine Herabstufung um eine oder gar mehrere Einkommensstufen der Düsseldorfer Tabelle erfolgt.
Inwieweit ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Hierbei hat die zeitliche Verteilung der Betreuung zwar eine Indizwirkung. Gleichwohl können bei der Beurteilung auch weitere Umstände herangezogen werden.

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