OLG Koblenz, Urteil vom 20.05.2014 – Az. 3 U 1288/13

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG Koblenz, Urteil vom 20.05.2014, Az. 3 U 1288/13) kann der Partner nach dem Ende einer Liebesbeziehung grundsätzlich nicht verlangen, dass gegenseitig ausgetauschte Foto- und Videoaufnahmen gelöscht werden. Dies gelte jedoch ausnahmsweise nicht für intime Bilder oder Videos, die den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffen.

In dem zu entscheidenden Fall hatte sich ein Pärchen getrennt, nachdem beide Partner unter anderem zahlreiche intime Bildaufnahmen der Frau angefertigt hatten. Die Frau begehrte nun nach Beendigung der Beziehung die Verurteilung ihres ehemaligen Partners zur Löschung der Aufnahmen.

Das Oberlandesgericht verurteilte den Mann zur Löschung der intimen Aufnahmen. Alle anderen Aufnahmen durfte er hingegen behalten. Die von der Frau erteilte Einwilligung hinsichtlich der intimen Fotos sei zeitlich auf die Dauer der Beziehung begrenzt gewesen. Darüber hinaus könne eine solche Einwilligung aber auch widerrufen werden. Insoweit bewertete das Oberlandesgericht das den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts der Frau betreffende Löschungsinteresse höher als das Eigentumsrecht des Mannes an der Existenz der Aufnahmen. Was Aufnahmen ohne intimen Charakter, die die Frau bekleidet in Alltags- oder etwa Urlaubssituationen zeigen, betrifft, seien diese jedoch nicht geeignet, das Ansehen der Frau gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Insoweit sei es allgemein üblich, dass Personen, denen die Anfertigung von Bildern in alltäglichen Situationen gestattet werde, diese auch auf Dauer besitzen und nutzen dürfen.

Add a comment

*
*
*